Der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit liege damit zeitlich deutlich ausserhalb der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 3. Die gegen Ende der Versicherungszeit eingetretenen, vereinzelten krankheitsbedingten Arbeitsplatzabwesenheiten der Klägerin von jeweils wenigen Tagen würden nicht ausreichen zur Begründung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (Klageantwort Beklagte Ziff. 3 S. 8; vgl. auch Duplik vom 16.4.2018 S. 3).