2.2.3 Die Beklagte Ziff. 3, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014 mit der G.________ AG berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, ausweislich der Akten sei die Klägerin seit dem 19. Januar 2015 erheblich und dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Diesbezüglich stimme man mit den Feststellungen der IV-Stelle Luzern überein (Klageantwort Beklagte Ziff. 3 S. 7 Ziff. 3). Der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit liege damit zeitlich deutlich ausserhalb der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff.