a BVG eingetreten sei (Klageantwort Beklagte Ziff. 2 S. 3f. Ziff. 7-9). Der zeitliche und der sachliche Zusammenhang zwischen dieser im August 2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei während der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 2 nicht unterbrochen worden, da keine länger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestanden habe (Klageantwort S. 6ff.).