Nach der Hospitalisation vom 22. bis 27. August 2014 habe der damalige Arbeitgeber der Klägerin die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, weshalb nach Auffassung der Beklagten Ziff. 2 erwiesen sei, dass ab dem 22. August 2014 eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bestanden habe, weshalb in diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG eingetreten sei (Klageantwort Beklagte Ziff.