2.2.2 Die Beklagte Ziff. 2, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis mit der I.________ vom 15. November 2014 bis 15. Mai 2015 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Befunde stehe fest, dass die Klägerin bereits am 22. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von über 20% aufwies, welche sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt habe. Nach der Hospitalisation vom 22. bis 27. August 2014 habe der damalige Arbeitgeber der Klägerin die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, weshalb nach Auffassung der Beklagten Ziff.