Beklagte Ziff. 2 wider Erwarten nicht als zuständig erachte, sei dennoch nicht die Beklagte Ziff. 1 zuständig. Die Klägerin sei nach der Zeit, für welche sie bei der Beklagten Ziff. 1 versichert gewesen sei, über vier Monate vollständig arbeitsfähig gewesen (i.c. die vier Monate vor dem 19.1.2015), weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 1 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Januar 2016 7 entstandenen Invalidität unterbrochen worden sei (Klageantwort Beklagte Ziff. 1 S. 5ff.; vgl. auch Duplik vom 20.4.2018).