2.2.1 Die Beklagte Ziff. 1, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis mit dem H.________(Altersheim) vom 1. August 2014 bis 14. September 2014 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte Ziff. 2 stehe in der Leistungspflicht. Da die Beklagte Ziff. 2 die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2017 nicht angefochten habe, obschon sie hierzu berechtigt gewesen sei, müsse sie sich den IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 am 19. Januar 2015 als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt entgegen halten lassen. Sofern das Gericht die