2.1.4 Subsubeventualiter sei die Beklagte Ziff. 4 zuständig, bei der die Klägerin vom 15. September 2014 bis 14. November 2014 als Bezügerin von ALV- Leistungen versichert gewesen sei. Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung schliesse eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Damit keine Lücke in der Versicherungsdeckung bestehe, wäre davon auszugehen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei (Klage S. 14 Ziff. 4.4).