Aufgrund der Kürze der späteren Anstellungen und der unterbliebenen Überprüfung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit durch die ALV sei somit subeventualiter anzunehmen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 3 berufsvorsorgeversichert war (Klage S. 13 f. Ziff. 4.3).