6 Arbeitsunfähigkeiten fehlen. Die ALV habe die Klägerin als arbeits- und somit vermittlungsfähig beurteilt. Zudem habe die Klägerin vom 15. November 2014 bis 18. Januar 2015 bei der I.________ volle Arbeit und Leistung erbracht. Während rund vier Monaten habe somit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden (Klage S. 12 f. Ziff. 4.2).