2.1.2 Eventualiter sei die Beklagte Ziff. 2 zuständig. Seit ihrer Hospitalisation vom 19. Januar 2015 bis 21. Januar 2015 wegen Schwindels und Übelkeit sei die Klägerin voll arbeitsunfähig. In der Folge sei sie invalid geworden. Die IV habe auf diesen Zeitpunkt abgestellt, gestützt auf die gesamten medizinischen Akten sowie die Beurteilung des RAD nach Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung. Seit Mitte September 2014 bis 19. Januar 2015 würden