88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 sei daher die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, in einem Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 1 versichert gewesen sei (Klage S. 11 unten f.).