2.1.1 In der Klage wird die Zuständigkeit bzw. Leistungspflicht der Beklagten Ziff. 1 im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin am 22. August 2014 infolge Schwindel, Übelkeit und Erbrechen − dieselben Beschwerden wie sie im RAD-Gutachten aufgeführt würden (Kläg-act. 17 S. 5 u. 9) − erkrankt sei und dass die Klägerin seit dem 22. August 2014 nie wieder mindestens drei Monate lang eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Im Umkehrschluss zum Bundesgerichtsurteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 Erw. 3.2.2 sowie Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;