2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Juni 2017 sprach die IV-Stelle Luzern der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Kläg-act. 7). In der Begründung hielt die IV fest, die versicherungsmedizinische Würdigung der Akten (inkl. psychiatrische Untersuchung vom 21.10.2016 sowie Stellungnahme RAD) habe ergeben, dass ab 19. Januar 2015 (= Beginn der einjährigen Wartefrist) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wird von keiner Partei (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten, dass die Klägerin spätestens seit 19. Januar 2015 dauerhaft arbeitsunfähig bzw. invalid ist. Hingegen ist strittig, in welchem Zeitpunkt bei der Klägerin die zur Invalidität