ihren Sitz im Kanton Schwyz. Die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist insoweit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). In Bezug auf die übrigen Vorsorgeeinrichtungen, die ihren Sitz nicht im Kanton Schwyz haben, liegt ein Anwendungsfall der passiven subjektiven Klagehäufung vor, womit das Verwaltungsgericht Schwyz insgesamt für die Klagebeurteilung zuständig ist, was unbestritten ist.