1.2 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Klägerin in ihrer Klage zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach sich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf 5 Art. 23 BVG ein einheitlicher Gerichtsstand aufdrängt (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 286 mit Hinweis auf SVR 2012 BVG Nr. 34 [9C_41/2012]; passive subjektive Klagehäufung). Im vorliegenden Fall hat die (primär eingeklagte) Beklagte Ziff. 1 ihren Sitz im Kanton Schwyz.