Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (Bundesgerichtsurteil 9C_140/2012 vom 12.4.2012 Erw. 3.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 9C_597/2008 vom 3.12.2008 Erw. 2.1.2; 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je mit Hinweisen).