D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 wurde A.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen (IV-act. 92; vgl. auch Verfügung vom 24.7.2017, IV-act. 97). Gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle Luzern erhob die Beklagte Ziff. 3 am 3. August 2017 vorsorglich Einwand (IV-act. 99), den sie allerdings am 10. August 2017 wieder zurückzog (IV-act. 103).