2 geltend, dass sie mit dem Beginndatum der einjährigen Wartezeit (19.1.2015) nicht einverstanden sei (Kläg-act. 14). Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlichen Arbeitsunfähigkeit sei auf den 22. August 2014 festzusetzen, wobei weder der sachliche noch der zeitliche Konnex bis zum Eintritt der Invalidität per 19. Januar 2015 unterbrochen worden seien.