{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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IV-Verfügung vom 22.6.2016; die IV-Verfügung wurde der Beklagten Ziff. 2\nzur Kenntnisnahme zugestellt; IV-act. 97 und 98). Mithin besteht für die Beklagte\nZiff. 2 eine Bindungswirkung an den Entscheid der IV-Stelle Luzern (vgl. vorn\nErw. 3.2.1 und 3.2.2). Diese hat der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2017\nbei einem ermittelten IV-Grad von 100% eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab\n1. Januar 2016 zugesprochen (IV-act. 91-1/2 und 92-4/8). Die Klägerin hat damit\nfür die Zeit ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente\n(Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 26 Abs. 1 BVG). In diesem Sinne ist die Klage\ngutzuheissen.\n\nBei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung einer Bindungswirkung\nder IV-Verfügung für die übrigen Beklagten.\n\n5.6 Die Klägerin fordert einen Verzugszins von 5% ab Datum der\nKlageanhebung.\n\nGemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verzugszinspflicht bei BVG-\nInvalidenrenten erst ab Klageeinleitung gegeben (und zwar zu 5%, vgl. H.-U.\nStauffer, a.a.O., S. 86 mit Verweis auf BGE 119 V 133 Erw. 4 = Praxis 83, 67\nsowie auf Art. 105 Abs. 1 OR; Bundesgerichtsurteil 9C_254/2009 vom 26.5.2009\nErw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c ), sofern nicht durch den\nAnschlussvertrag oder die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung eine\nanderslautende Regelung getroffen wurde (Urteil des Eidg.\nVersicherungsgerichts vom 31.12.1993 i.S. X [SVR 1994 BVG Nr. 2 Erw. 3b/aa]).\n\n20\nLetzteres wird vorliegend weder von der Klägerin noch von der Beklagten Ziff. 2\ngeltend gemacht. Die Verzugszinspflicht der Beklagten Ziff. 2 ab Zeitpunkt der\nKlageanhebung (12.12.2017) ist damit gegeben. Auch in diesem Sinne ist die\nKlage gutzuheissen.\n\n6.1 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG hat in der Regel kostenlos zu sein\n(vorstehend Erw. 1.1.1). Gründe, welche von diesem Grundsatz abzuweichen\nberechtigen könnten (mutwillige und leichtsinnige Prozessführung; vgl. BGE 124\nV 285), sind nicht ersichtlich und werden zu Recht von keiner Partei geltend\ngemacht.\n\n6.2 Der beanwalteten Klägerin ist zu Lasten der Beklagten Ziff. 2 eine\nParteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen\nGebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der\nordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in §\n14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die\nBemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 2'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen)\nfestgelegt wird.\n\nDie Beklagten Ziff. 1, Ziff. 3 (anwaltlich vertreten) und Ziff. 4, welche im vorliegenden Fall als Vorsorgeversicherungen auftreten und damit eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnehmen, haben unbesehen des Verfahrensausganges\nkeinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Bundesgerichtsurteil\n9C_867/2014 vom 11.8.2015 Erw. 5; vgl. auch Urteil EVG B 132/04 vom\n18.5.2005 Erw. 4 mit Verweis auf BGE 128 V 124 Erw. 5a).\n\n21\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet, der Klägerin\nab dem 1. Januar 2016 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzüglich 5% Zins\n(auf ausstehenden und fälligen Rentenbeträgen) ab dem 12. Dezember\n2017 zu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der beanwalteten Klägerin wird zu Lasten der Beklagten Ziff. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.—zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R)\n- die Beklagte Ziff. 1 (R)\n- die Beklagte Ziff. 2 (R)\n- die Rechtsvertreterin der Beklagten Ziff. 3 (2/R)\n- die Beklagte Ziff. 4 (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht für berufliche\nVorsorge, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 20. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n22\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 29. Juni 2018\n\n23\n"}