{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n5.3.1 Es ist anhand der Akten zwar erstellt, dass die Klägerin seit langem an\nDrehschwindelattacken litt und aufgrund einer Schwindelepisode im August/\nSeptember 2014 deswegen hospitalisiert wurde und (kurzzeitig) vollständig\narbeitsunfähig war (vom 22.8.2014 − 31.8.2014 bzw. nachträglich verlängert bis\n17.9.2014). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom 18. September\n2014 bis 18. Januar 2015 (mit Ausnahme einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom\n10. bis 14. Dezember 2014, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf\ndie Mononukleose-Infektion zurückzuführen ist, die in keinem Zusammenhang\nzur hier relevanten Drehschwindelerkrankung steht) vollständig arbeitsfähig war.\nHierfür sprechen im Sinne von Indizien auch folgende Umstände: Die Klägerin\nmeldete sich am 5. September 2014 zur Arbeitsvermittlung an (Kläg-act. 7). Beim\nErstgespräch mit der RAV-Personalberaterin am 23. Oktober 2014 gab die\nKlägerin an, wieder eine 80%-Stelle als Pflegehelferin zu suchen. Beim letzten\nArbeitgeber sei die Kündigung aufgrund ihrer Krankheitsausfälle noch während\nder Probezeit erfolgt, sie sei aber wieder voll arbeitsfähig. Die RAV-\nPersonalberaterin beurteilte die Arbeitsbemühungen der Klägerin quantitativ und\n18\nqualitativ als genügend (Kläg-act. 8). Bereits am 15. November 2014 nahm die\nKlägerin eine neue Arbeit als Pflegehelferin bei der I.________ auf, welche\naufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit beim letzten Arbeitgeber einstweilen\nbefristet wurde (Kläg-act. 9 S. 2). Im Zwischenbericht Absenzmanagement vom\n25. Februar 2015 wurde festgehalten, dass der Klägerin die Arbeit gut gefalle\nund sie sich im Team und am Arbeitsplatz wohl fühle (Kläg-act. 9 S. 2).\n\nIn Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen\nZusammenhang zwischen den ursprünglich aufgetretenen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen und der späteren Invalidität (vorn Erw. 3.4.2) kann im Falle\nder Klägerin jedenfalls nicht gesagt werden, für die Zeit ab September 2014 sei\neine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr ist in\nBezug auf den Schwindelanfall im August 2014 von einer Erholung der Klägerin\nbis zum Anfall im Januar 2015 auszugehen, so dass bei ihr aus der Optik dieser\ngesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten\neine volle Arbeitsfähigkeit (bzw. eine solche von mindestens 80 %) vorlag. So\nwar es ihr möglich, sich nach der Kündigung per 14. September 2014 umgehend\nbeim RAV anzumelden, Stellenbemühungen zu tätigen und relativ rasch eine\nneue Stelle zu finden und diese anzutreten. In dieser neuen Stelle arbeitete sie\nbis Mitte Januar 2015 (mit kurzem Unterbruch vom 10. - 14.12.2014 wegen der\nMononukleose-Infektion), ehe Mitte Januar 2015 heftige Schwindelanfälle\neinsetzten, welche ihr seither eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Auch ist zu\nberücksichtigen, dass die Klägerin sich in der IV-Anmeldung vom 27. Mai 2015\nebenfalls erst ab Januar 2015 als vollständig arbeitsunfähig beurteilte, woraus im\nUmkehrschluss zu folgern ist, dass sie sich bis dahin als arbeitsfähig betrachtete.\nMithin war die Klägerin zwischen der Drehschwindel-Erkrankung im August 2014\nund der Erkrankung im Januar 2015 mehr als drei Monate zu mindestens 80%\narbeitsfähig, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den\nzeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer\nInvalidität unterbricht (Bundesgerichtsurteil 9C_147/2017 vom 20.2.2018 Erw.\n4.4).\n\n5.3.2 Die Einwände der Beklagten Ziff. 2 zum nach ihrer Auffassung nicht\nunterbrochenen zeitlichen Zusammenhang sind unbehelflich (vgl. insb.\nKlageantwort der Beklagten Ziff. 2 S. 7 Ziff. 19 und 20). Dass die\nVermittlungsfähigkeit einer stellensuchenden Person nicht mit deren\nArbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist, ändert im vorliegenden Fall nichts daran, dass\nfür die Klägerin in der Zeit vom 18. September 2014 bis 18. Januar 2015, mit\nAusnahme einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014,\nüberwiegend wahrscheinlich von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit\n\n19\nauszugehen ist (gegenteilige Arztberichte oder ärztliche Atteste sind nicht\naktenkundig) und dass bis zum Eintritt der erneuten Schwindelanfälle im Januar\n2015 eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv\nwahrscheinlich erschien. Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs\nist es hingegen nicht erforderlich, dass die Klägerin während drei Monaten\nlückenlos einer Erwerbstätigkeit nachging.\n\nOb zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur\nArbeitsunfähigkeit im August / September 2014 und ab Januar 2015 geführt\nhaben, ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann deshalb hier offen bleiben.\n\n5.4 Dem Gesagten nach ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin die\ninvalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im\nJanuar 2015 eingetreten ist. Der Eintritt fällt damit in die Zeit, als die Klägerin bei\nder Beklagten Ziff. 2 berufsvorsorgeversichert war.\n\n"}