{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Da beim erstmaligen Auftreten des Schwindels eine Entzündung\ndes Gleichgewichtsorganes angenommen worden sei, für die jetzige\nneurologische Symptomatik jedoch keine organische Ursache mehr habe\ngefunden werden können, sei man von einer Somatisierungsstörung\nausgegangen. Beim erstmaligen Auftreten der neurologischen Symptomatik mit\nSchwindel, Gleichgewichtsstörungen und Übelkeit habe man eine organische\nUrsache angenommen, die Schwindelsymptomatik habe sich auch\ntypischerweise im Verlauf von mehreren Monaten gebessert, bis die Versicherte\nwieder beschwerdefrei gewesen sei. Mittlerweile seien der Schwindel und die\nÜbelkeit, die mit Gleichgewichtsstörungen einhergehen, chronifiziert (IV-act. 81-\n9/15).\n16\nAuch im Jahr 2015 sei es zunächst zu einem akuten Auftreten einer typischen\nneurologischen Symptomatik gekommen, die jedoch trotz intensiver\nTherapiemassnahmen keine Tendenz zur Rückbildung mehr gezeigt habe. Es\nwerde jetzt von einer sekundären Somatisierung ausgegangen, da für die\nSchwindelsymptomatik zunächst eine organische Ursache angenommen worden\nsei. Der Verlauf der Erkrankung und die fehlende Rückbildung würden jedoch\njetzt für eine somatoforme Störung sprechen. (IV-act. 81-10/15).\n\nIn Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, dass bei der\nVersicherten für die letzte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Januar 2015 eine AUF\nvon 100% bestehe (IV-act. 81-13/15 oben).\n\nIm Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Luzern vom 16. Februar 2017 wurde\nder Klägerin im Haushalt eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 7.15%\nattestiert. Im Bericht wurde zudem festgehalten, dass die Klägerin im\nGesundheitsfall einer Tätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde. Die beiden\n80%-Stellen habe sie nur angenommen, weil sie keine Tätigkeit mit 100%\ngefunden habe (IV-act. 8513/13).\n\n5.1.1 Für die Klägerin sind in der hier relevanten Zeit vom August 2014 bis\nJanuar 2015 die folgenden Zeiträume von Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen:\n\n100% AUF vom 22. − 31. August 2014 gemäss ärztlichem Zeugnis des Spitals\nO.________ (Kläg-act. 24 letzte Seite); der Hausarzt Dr.med. J.________\nverlängerte mit Arztzeugnis vom 18. Mai 2015 den Zeitraum vom 22. August\n2014 − 17. Sep-tember 2014 (IV-act. 31-39/40);\n\n100% AUF vom 10. − 14. Dezember 2014 (IV-act. 31-39/40);\n\n100% AUF ab 19. Januar 2015 ohne Unterbrechung.\n\nGemäss dem Austrittsbericht des Spitals O.________ lag die Ursache für die\nArbeitsunfähigkeit im August/September 2014 in einer diagnostizierten Neuritis\nvestibularis (vgl. Kläg-act. 24). Es ist ebenfalls erstellt, dass diese\nDrehschwindel-episode, respektive die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit,\nder Grund dafür war, dass die damalige Anstellung im H.________(Altersheim)\nbereits nach zweiwöchiger Probezeit wieder aufgelöst wurde.\n\nDie Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014 lässt sich\nanhand der vorliegenden Akten nicht restlos klären. Dem Bericht des Spitals\nO.________ ist indes zu entnehmen, dass die Klägerin im Dezember 2014 an\neiner Mononukleose-Infektion (Pfeiffersches Drüsenfieber) erkrankt war (vgl.\nKläg-act 25; vgl. auch Bericht des USZ vom 23.3.2016, IV-act. 71-16/24). Eine\nandere Ursache wird von keiner Partei geltend gemacht. Mit überwiegender\n\n17\nWahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Mononukleose-\nInfektion zur Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2014 geführt hat. Daran ändert\nauch der Bericht der RAD-Ärztin T.________ vom 2. November 2016 nichts,\nnach welchem es bei der Klägerin Anfang Dezember 2014 zu verstärktem\nAuftreten der Schwindelanfälle und der Übelkeit gekommen sei. T.________ hält\nin diesem Bericht denn auch fest, dass die Klägerin (erst) seit Januar 2015 ohne\nUnterbrechung 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 81-4/15 Arbeitsanamnese).\n\n5.1.2 Im Umkehrschluss zu diesen Ausführungen muss gelten, dass die Klägerin\nvom 18. September 2014 bis 9. Dezember 2014 und vom 15. Dezember 2014 bis\n18. Januar 2015 vollständig arbeitsfähig war. Gegenteiliges wird von keiner\nPartei geltend gemacht (jedenfalls nicht substantiiert).\n\n5.2 Bei dieser Ausgangslage ergibt sich folgendes Bild: Die RAD-Ärztin\nT.________ und die IV-Stelle Luzern gehen davon aus, dass der Eintritt der\nArbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, im Januar 2015 erfolgt ist. Auch\ndie Fachpersonen des Schwindelzentrums des USZ gehen von einem\nchronischen, am ehesten sekundär somatoformen Drehschwindel seit Januar\n2015 aus (vgl. vorn Erw. 4.9, Diagnose). Schliesslich ging auch die Klägerin\nselber in der IV-Anmel-dung vom 27. Mai 2015 davon aus, dass sie erst infolge\ndes im Januar 2015 erneut aufgetretenen Drehschwindels vollständig und\ndauerhaft arbeitsunfähig wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die zur\nInvalidität führende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im\nJanuar 2015 eingetreten ist.\n\n"}