{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n 14\nlageeabhängig auslösbar, zusätzlich progredienter Dauerdrehschwindel mit\nAggravation beim Gehen, bei bewegter Umgebung, im Dunkeln und beim Blick\nnach unten\n- 06/2015: Vd. a. benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel Typ II, bei\nCanalolithiasis des rechten posterioren Bogenganges (im Dix-Hallpike-Manöver\nAngabe von starkem Schwindel re>li beim Aufrichten, kein\nLagerungsnystagmus auslösbar)\n- vestibuläre Batterie vom 29.07.2015: knapp pathologische binokulärer\nZyklorotation nach links und Verschiebung der subjektiven visuellen Vertikalen\nnach links, ansonsten unauffälliger Befund\n- aktuell: weiterhin anhaltender Drehschwindel mit Nausea, klinisch keine\nHinweise auf eine periphere oder zentrale Vestibulopathie, kein Hinweis auf\neinen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel\n2. St. n. Drehschwindelepisode 08/2014\n- Nausea und Vomitus über 4 Tage (Hospitalisation im Spital O.________,\nPatientin war an den Rollstuhl gebunden)\n- am ehesten Neuritis vestibularis im Rahmen einer viralen Infektion, DD BPPLS\n- cMRI 06+09/2014: unspezifische temporopolare Läsion rechts, ansonsten\nNormalbefund\n- Schwindel leichte Besserung unter Betahistin und Prednison; über Wochen mit\nPhysiotherapie regredient\n3. St. n. Drehschwindelepisode 2010\n- im Anschluss an eine Infektion mit H1N1\n- über 3 Tage mit Nausea / Vomitus und folgendem Schwankschwindel mit Zug\nnach rechts, zusätzlich über 1 Jahr persistierende Doppelbilder\n- cMRI, LP und Duplex der Carotiden (2010 im KSL): keine erklärende Ursache\nder Symptome\n- Besserung mit Physiotherapie\n\nWeitere Untersuchungen im Schwindelzentrum erfolgten am 12. Oktober 2015\n(IV-act. 58-9/10), am 11. Januar 2016 (IV-act. 60-1/3) und am 23. März 2016 (IVact. 68-1/3).\n\n4.11 Vom 9. Mai 2016 bis 10. Juni 2016 befand sich die Klägerin zur\nRehabilitation in der Klinik S.________ (IV-act. 76-1/5). Als Hauptdiagnose\nwurde festgehalten: chronischer, wahrscheinlich somatoformer Schwindel mit\nrezidivierender Diplopie. Der Schwindel blieb bis zum Austritt weiterhin\nvorhanden (IV-act. 76-3/5).\n\n4.12 Am 21. Oktober 2016 wurde die Klägerin von der RAD-Ärztin T.________\n(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrisch untersucht. Im\nBericht vom 2. November 2016 hielt die RAD-Ärztin die folgenden Diagnosen mit\nlang anhaltender / dauerhafter Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als\nPflegehelferin fest (IV-act. 81-8/15 unten):\nKomplexe Traumafolgestörung ICD-10: F43.8\n\n15\nDissoziative Störungen, dissoziative Amnesie, dissoziative Bewegungsstörung\nICD-10: F44.7\nChronischer Drehschwindel mit Nausea, sekundär somatoform überlagert\n\nWeiter wird unter anderem ausgeführt, die Versicherte sei erstmals im Alter von\n20 Jahren in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen wegen\nsexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter durch ihren Stiefvater (IV-act.\n81-9/15). Nachdem es mit 20 Jahren zu einem erneuten sexuellen Übergriff\ndurch den Stiefvater gekommen war, sei es bei der Versicherten zur\nposttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Diese Traumafolgen hätten\nwohl auch dazu geführt, dass der Ehemann der Versicherten sie 1999 zwei Tage\nvor Weihnachten, für die Versicherte völlig unerwartet, mit beiden Kindern\n(Jahrgänge 1991 und 1992) verlassen habe. Nach der Trennung vom Ehemann\nhabe die Versicherte dann von 2001 bis 2012 als Produktionsmitarbeiterin in\neinem 100%-Pensum gearbeitet. Erstmals im Jahr 2010 sei es im\nZusammenhang mit einer Virusinfektion zu einer Schwindelsymptomatik\ngekommen. Man sei nach aufwändigen neurologischen Abklärungen von einer\nEntzündung des Nervus vestibularis ausgegangen. Die Symptomatik, die\neinherging mit Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, sei unter entsprechender\nkrankengymnastischer Übung und Gleichgewichtstraining im Verlauf eines\nJahres vollständig rückläufig gewesen und die Versicherte habe nach sechs\nMonaten Arbeitsunfähigkeit wieder in die angestammte Tätigkeit zurückkehren\nkönnen (IV-act. 81-9/15 Mitte).\n\nDie Versicherte habe dann den Wunsch gehabt, sich beruflich noch einmal zu\nverändern, sie habe Kurse als Pflegehelferin belegt und in zwei\nAltenpflegeheimen und zum Schluss in einem auf sechs Monaten befristeten\nArbeitsverhältnis in einem Pflegeheim für Schwerbehinderte gearbeitet.\n\n"}