{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge (leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung) | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:43", "Checksum": "e4bc664c6482d903e791a5149f45fde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 111\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge (leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung) | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n3.4.2 Bei der Prüfung des engen zeitlichen Zusammenhanges sind die\ngesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich\ndie Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den\nArzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur\nWiederaufnahme\noder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die\nBeurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in\nder Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die\nTatsache, dass eine Versicherte über längere Zeit hinweg als voll\nvermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung\nbezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung\nbeigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die\nDauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die\nRegel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Bestand während\nmindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt\ndarauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv\nwahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des\nzeitlichen Zusammenhangs dar. Allerdings darf diese Frist nicht schematisch\n(analog) angewendet werden (BGE 123 V 262 Erw. 1c, 120 V 112 Erw. 2c/aa-bb\nmit Hinweisen). Ist eine allenfalls auch länger als drei Monate dauernde Tätigkeit\nals Eingliederungsversuch zu werten oder beruhte sie massgeblich auf sozialen\nErwägungen des Arbeitgebers und war eine dauerhafte Wiedereingliederung\nunwahrscheinlich, ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zu\nverneinen (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen:\nBundesgerichtsurteil 9C_767/2011 vom 4.5.2011 Erw. 4.3 [SZS 2012 S. 448; H.-\nU. Stauffer, a.a.O., S. 73).\n\n4. In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des\ninvalidisierenden Gesundheitsschadens bei der Klägerin lässt sich den\nvorliegenden Akten unter anderem folgendes entnehmen:\n\n4.1 Erstmals meldete sich die Klägerin am 17. August 2010 (Eingangsdatum\nIV-Stelle Luzern) zum IV-Leistungsbezug an. In der Anmeldung machte sie\n\n11\ngeltend, an Dauerschwindel und Schwindelattacken zu leiden (IV-act. 6-7/11).\nDazu reichte sie mehrere Arztberichte ein (vgl. Bericht der Klinik N.________\nvom 4.6.2010 [IV-act. 12-12/27]; Bericht Luzerner Kantonsspital vom 19.7.2010\n[IV-act. 12-7/27]). Der damalige Hausarzt hielt im Bericht vom 30. August 2010\nzuhanden der IV-Stelle als Diagnose einen therapieresistenten invalidisierenden\nSchwindel unklarer Ursache, bestehend seit 7. April 2010 fest (IV-act. 12-3/27).\nAb Januar 2011 nahm die Klägerin ihre Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber\nwieder auf (80%-Pensum), sodass die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren\nmit Verfügung vom 17. August 2011 abwies (IV-act. 25-1/2).\n\n4.2 Im Sprechstundenbericht vom 14. Mai 2014 hielt M.________ (Facharzt\nFMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) von\nder Klinik N.________ für die Klägerin die folgenden Diagnosen fest: Tendinitis\nder langen Peronealsehne Fuss rechts, Adipositas permagna, Knick-/Senkfuss\nbeidseits. Die Klägerin sei für ein MRT angemeldet worden (IV-act. 31-9/40).\nGemäss undatiertem Bericht der Klinik N.________ \"MRT OSG rechts ohne KM\"\nfand sich kein Nachweis akut traumatischer Veränderungen (IV-act. 31-11/40).\nGemäss dem Bericht von M.________ vom 20. Juni 2014 fand am 17. Juni 2014\neine Infiltration inframalleolar OSG rechts mit Bupivacaine und Amica statt (IVact. 31-13/40).\n\nAm 30. Juni 2014 erfolgte in der Klinik N.________ ein MRT Schädel mit\nKontrastmittel bei Fragestellung nach Diplopie unklarer Ätiologie, Schwindel\nunklarer Ätiologie, DD Tumor, MS (IV-act. 31-14/40). MR-morphologisch fand\nsich kein Korrelat für den bestehenden Schwindel und Diplopie,\nbildmorphologisch gemäss\nBarkhof Kriterien kein Anhalt für bestehende MS. Solitäre unspezifische Läsion\ntemporopolar rechts, welche aber die bestehenden Symptome nicht erkläre.\n\n4.3 Am 5. Juli 2014 vertrat sich Klägerin den rechten Fuss, worauf sie sich in\ndie Notfallbehandlung ins Luzerner Kantonsspital begab, wo ein OSG-Distor-\nsionstrauma rechts diagnostiziert wurde. Die Klägerin war deswegen vom 5. bis\n19. Juli 2014 100% arbeitsunfähig (IV-act. 31-15f./40).\n\n4.4 Vom 22. bis 27. August 2014 war die Klägerin im Spital O.________\nhospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. August 2014 wurden die folgenden\nDiagnosen festgehalten (Kläg-act. 24 = IV-act. 31-21/40):\n1. Neuritis vestibularis rechts i.R. viraler Infektion (08/2014)\n- DD Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel\n2. Hypokaliämie m/b\n- 22.08.14: Kalium 3 mmol/L, orale Substitution\n3. Art. Hypertonie\n12\n4. Adipositas Grad III\n- 24.08.2014: BMI 41 Kg/m2 KöF\n\nDie Patientin berichte, dass sie seit drei Tagen Drehschwindel habe. (…). Heute\nAbend sei ihr wieder schwindlig gewesen und sie habe erbrechen müssen. (…).\nBei persistierendem Schwindel sei probatorisch Betahistin sowie Prednison\ngegeben worden, worunter sich die Beschwerden leicht regredient zeigten. Nach\nLagerungsmanöver nach Semont zeigte sich eine kurzzeitige Besserung der\nSymptomatik, worauf die Patientin darauf hingewiesen wurde, dies\nversuchsweise mehrmals täglich durchzuführen. (…).\n\n"}