{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit\nin der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b\nIVG zusammen (BGE 118 V 239 Erw. 3c; vgl. auch BGE 132 V 74 Erw. 3.2.2). Im\nBestreitungsfalle greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der\nFestsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des\nBerufsvorsorgegerichts Platz (BGE 134 V 20 Erw. 3.1.2; BGE 130 V 270 Erw. 3.1\nund 3.2).\n\n3.2.2 Wird ein Entscheid der IV der betreffenden Vorsorgeeinrichtung nicht\neröffnet, ist diese nicht daran gebunden. Die Eröffnung und damit die Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs entspricht der rechtsstaatlichen Minimalanforderung. Mit\nArt. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 besteht die\nPflicht, die IV-Verfügung auch Vorsorgeeinrichtungen zu eröffnen (H.-U. Stauffer,\na.a.O., S. 60 mit Verweis u.a. auf BGE 129 V 74 Erw. 4.1 und BGE 129 V 157\nErw. 3).\n\n9\nVersäumt eine IV-Stelle den Einbezug einer präsumtiv leistungspflichtigen\nVorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche\nFestsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich\n(H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf BGE 132 V 1 Erw. 3; BGE 132 V 74\nErw. 3.2.2 u.w.H.). Ist die Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet\nworden, erlangt diese jedoch Kenntnis von der Verfügung, kann ihr dies nicht\nangerechnet werden. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht an die IV-Verfügung\ngebunden und kann den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen\nVorsorge frei beurteilen (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf SVR 2012\nBVG Nr. 30). Stützt sich die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf die IV-Verfügung, die\nihr nicht eröffnet wurde, stellt sich das Problem des Nichteinbezugs nicht mehr\n(H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf SZS 2010 S. 277 [9C_469/2009]).\nIn diesem Fall muss sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der\nFeststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen,\nwenn die Vorsorge-einrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war; auch hier\nbleibt die offensicht-liche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-\nStelle vorbehalten (Bundesgerichtsurteil 9C_693/2009 vom 10.9.2010 Erw. 5.1;\nBGE 138 V 125 Erw. 3.3; BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2).\n\n3.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen\nVorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang\nzwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der\nNachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und\nder allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270\nErw. 4.1 i.f.). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,\nmuss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit\nzu Grunde liegt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das\nArbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung\ntreten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa\ndurch einen Abfall an Leistungen mit entsprechender Feststellung oder durch\ngehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (H.-\nU. Stauffer, a.a.O., S. 72 oben mit Verweis auf Urteil EVG B 86/01 vom\n27.7.2003).\n\n3.4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass\ndie versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur\nInvalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Für\ndie Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs wird die Wiedererlangung der\nArbeitsfähigkeit zu 100% oder − in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23\nlit. a BVG − zumindest zu 80% gefordert. Dies ist so zu verstehen, dass eine\n\n10\nArbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr am zeitlichen Zusammenhang nichts\nändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20%, somit\neine Arbeitsfähigkeit über 80%, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher\nArbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit\nin einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. zur\nPublikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 9C_147/2017 vom 20.2.2018\nErw. 4.4).\n\n"}