{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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September 2014\nberufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte Ziff.\n2 stehe in der Leistungspflicht. Da die Beklagte Ziff. 2 die Verfügung der IV-Stelle\nLuzern vom 22. Juni 2017 nicht angefochten habe, obschon sie hierzu berechtigt\ngewesen sei, müsse sie sich den IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit nach Art.\n28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR\n831.20) vom 19. Juni 1959 am 19. Januar 2015 als im Sinne von Art. 23 lit. a\nBVG massgebender Zeitpunkt entgegen halten lassen. Sofern das Gericht die\nBeklagte Ziff. 2 wider Erwarten nicht als zuständig erachte, sei dennoch nicht die\nBeklagte Ziff. 1 zuständig. Die Klägerin sei nach der Zeit, für welche sie bei der\nBeklagten Ziff. 1 versichert gewesen sei, über vier Monate vollständig\narbeitsfähig gewesen (i.c. die vier Monate vor dem 19.1.2015), weshalb der\nzeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit bei der\nBeklagten Ziff. 1 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Januar 2016\n\n7\nentstandenen Invalidität unterbrochen worden sei (Klageantwort Beklagte Ziff. 1\nS. 5ff.; vgl. auch Duplik vom 20.4.2018).\n\n2.2.2 Die Beklagte Ziff. 2, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis mit der\nI.________ vom 15. November 2014 bis 15. Mai 2015 berufsvorsorgeversichert\nwar, macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen\nBefunde stehe fest, dass die Klägerin bereits am 22. August 2014 eine\nArbeitsunfähigkeit von über 20% aufwies, welche sich auf das Arbeitsverhältnis\nsinnfällig ausgewirkt habe. Nach der Hospitalisation vom 22. bis 27. August 2014\nhabe der damalige Arbeitgeber der Klägerin die Arbeitsstelle aus\ngesundheitlichen Gründen gekündigt, weshalb nach Auffassung der Beklagten\nZiff. 2 erwiesen sei, dass ab dem 22. August 2014 eine Einbusse an\nfunktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bestanden habe, weshalb\nin diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG\neingetreten sei (Klageantwort Beklagte Ziff. 2 S. 3f. Ziff. 7-9). Der zeitliche und\nder sachliche Zusammenhang zwischen dieser im August 2014 eingetretenen\nArbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei während der\nVersicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 2 nicht unterbrochen worden, da keine\nlänger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestanden habe\n(Klageantwort S. 6ff.).\n\n2.2.3 Die Beklagte Ziff. 3, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis vom\n1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014 mit der G.________ AG\nberufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, ausweislich der\nAkten sei die Klägerin seit dem 19. Januar 2015 erheblich und dauerhaft in ihrer\nArbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Diesbezüglich stimme man mit den\nFeststellungen der IV-Stelle Luzern überein (Klageantwort Beklagte Ziff. 3 S. 7\nZiff. 3). Der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit liege\ndamit zeitlich deutlich ausserhalb der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 3.\nDie gegen Ende der Versicherungszeit eingetretenen, vereinzelten\nkrankheitsbedingten Arbeitsplatzabwesenheiten der Klägerin von jeweils wenigen\nTagen würden nicht ausreichen zur Begründung einer dauerhaften\nArbeitsunfähigkeit (Klageantwort Beklagte Ziff. 3 S. 8; vgl. auch Duplik vom\n16.4.2018 S. 3).\n\n2.2.4 Die Beklagte Ziff. 4, bei der die Klägerin infolge des ALV-Taggeldbezugs\nvom 15. September 2014 bis 14. November 2014 berufsvorsorgeversichert war,\nmacht im Wesentlichen geltend, die IV-Verfügung vom 22. Juni 2017 sei für sie in\nBezug auf den Rentenanspruch, den Rentenbeginn und die Rentenhöhe nicht\nbindend, da die Beklagte Ziff. 4 nicht in das Verfahren einbezogen gewesen sei\n\n8\n(Klageantwort der Beklagten Ziff. 4 S. 3 Ziff. 4.4 a). Ob der Beginn der\nmassgebenden Arbeitsunfähigkeit mit dem Beginn der Wartezeit gemäss IVG am\n19. Januar 2015 zusammenfalle, hänge damit zusammen, ob zwischen den\nArbeitsunfähigkeiten, die am 22. August 2014, am 10. Dezember 2014 und am\n19. Januar 2015 begonnen hätten, ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang\nbestehe. Aus Sicht der Beklagten Ziff. 4 erscheine die Annahme der IV, wonach\ndie Wartezeit am 19. Januar 2015 begonnen habe, nicht offensichtlich unrichtig\noder willkürlich. Während der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 4 habe\ngemäss den IV-Akten keine Arbeitsunfähigkeit begonnen (Klageantwort S. 4\nZiff. 4.4 c; vgl. auch Duplik vom 15.3.2018 S. 2 f.).\n\n3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen,\ndie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der\nArbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren\n(lit. a).\n\nArt. 24 Abs. 1 BVG regelt die Höhe der Rente. Der Versicherte hat Anspruch auf:\na. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70\nProzent invalid ist;\nb. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;\nc. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;\nd. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.\n\n"}