{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n1.2 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Klägerin in ihrer Klage\nzutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach sich bei Streitigkeiten über\ndie Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf\n5\nArt. 23 BVG ein einheitlicher Gerichtsstand aufdrängt (Hans-Ulrich Stauffer, Die\nberufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 286 mit Hinweis auf SVR 2012 BVG Nr. 34\n[9C_41/2012]; passive subjektive Klagehäufung). Im vorliegenden Fall hat die\n(primär eingeklagte) Beklagte Ziff. 1 ihren Sitz im Kanton Schwyz. Die örtliche\n(und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur\nBeurteilung der vorliegenden Klage ist insoweit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). In\nBezug auf die übrigen Vorsorgeeinrichtungen, die ihren Sitz nicht im Kanton\nSchwyz haben, liegt ein Anwendungsfall der passiven subjektiven Klagehäufung\nvor, womit das Verwaltungsgericht Schwyz insgesamt für die Klagebeurteilung\nzuständig ist, was unbestritten ist.\n\n2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Juni 2017 sprach die IV-Stelle\nLuzern der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zu\n(Kläg-act. 7). In der Begründung hielt die IV fest, die versicherungsmedizinische\nWürdigung der Akten (inkl. psychiatrische Untersuchung vom 21.10.2016 sowie\nStellungnahme RAD) habe ergeben, dass ab 19. Januar 2015 (= Beginn der\neinjährigen Wartefrist) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wird von\nkeiner Partei (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten, dass die Klägerin\nspätestens seit 19. Januar 2015 dauerhaft arbeitsunfähig bzw. invalid ist.\nHingegen ist strittig, in welchem Zeitpunkt bei der Klägerin die zur Invalidität\nführende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, woran letztlich die Leistungspflicht\neiner der beklagten Berufsvorsorgeeinrichtungen anknüpft.\n\n2.1.1 In der Klage wird die Zuständigkeit bzw. Leistungspflicht der Beklagten\nZiff. 1 im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin am 22. August 2014\ninfolge Schwindel, Übelkeit und Erbrechen − dieselben Beschwerden wie sie im\nRAD-Gutachten aufgeführt würden (Kläg-act. 17 S. 5 u. 9) − erkrankt sei und\ndass die Klägerin seit dem 22. August 2014 nie wieder mindestens drei Monate\nlang eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Im Umkehrschluss zum\nBundesgerichtsurteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 Erw. 3.2.2 sowie\nArt. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR\n831.201) vom 17. Januar 1961 sei daher die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache\nzur Invalidität geführt habe, in einem Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin bei\nder Beklagten Ziff. 1 versichert gewesen sei (Klage S. 11 unten f.).\n\n2.1.2 Eventualiter sei die Beklagte Ziff. 2 zuständig. Seit ihrer Hospitalisation\nvom 19. Januar 2015 bis 21. Januar 2015 wegen Schwindels und Übelkeit sei die\nKlägerin voll arbeitsunfähig. In der Folge sei sie invalid geworden. Die IV habe\nauf diesen Zeitpunkt abgestellt, gestützt auf die gesamten medizinischen Akten\nsowie die Beurteilung des RAD nach Durchführung einer psychiatrischen\nUntersuchung. Seit Mitte September 2014 bis 19. Januar 2015 würden\n\n6\nArbeitsunfähigkeiten fehlen. Die ALV habe die Klägerin als arbeits- und somit\nvermittlungsfähig beurteilt. Zudem habe die Klägerin vom 15. November 2014 bis\n18. Januar 2015 bei der I.________ volle Arbeit und Leistung erbracht. Während\nrund vier Monaten habe somit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit\nbestanden (Klage S. 12 f. Ziff. 4.2).\n\n2.1.3 Subeventualiter sei die Beklagte Ziff. 3 zuständig, weil ab dem 13. Mai\n2014 die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten bei der Klägerin zunahmen,\nsodass eine volle, länger als 3 Monate dauernde ununterbrochene\nArbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht worden sei. Vielmehr sei eine etappenweise\nErkrankung erfolgt, die letztlich in der Invalidität mündete. Aufgrund der Kürze\nder späteren Anstellungen und der unterbliebenen Überprüfung der Arbeits- und\nVermittlungsfähigkeit durch die ALV sei somit subeventualiter anzunehmen, dass\ndie invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die\nKlägerin bei der Beklagten Ziff. 3 berufsvorsorgeversichert war (Klage S. 13 f.\nZiff. 4.3).\n\n2.1.4 Subsubeventualiter sei die Beklagte Ziff. 4 zuständig, bei der die Klägerin\nvom 15. September 2014 bis 14. November 2014 als Bezügerin von ALV-\nLeistungen versichert gewesen sei. Vermittlungsfähigkeit im Sinne der\nArbeitslosenversicherung schliesse eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Damit\nkeine Lücke in der Versicherungsdeckung bestehe, wäre davon auszugehen,\ndass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei\n(Klage S. 14 Ziff. 4.4).\n\n"}