{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90850f11688e599c617396ff2df9bcb7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-111_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae31c49a6efce8d84e6347095524a34a5305fb52189bc0219b1a6947b234f6856daf82f4e8be823ac9383b9e0076cf8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_111", "Checksum": "7d6853906da2b7791d39b6f6f2e351a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2016 eine ganze BVG-\nInvalidenrente zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung zu bezahlen.\n1.2 Eventualiter habe die C.________ der Klägerin ab dem 1. Januar 2016 eine\nganze BVG-Invalidenrente zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung zu\nbezahlen.\n\n3\n1.3 Subeventualiter habe die D.________ der Klägerin ab dem 1. Januar 2016\neine ganze BVG-Invalidenrente zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung\nzu bezahlen.\n1.4 Subsubeventualiter habe die E.________ der Klägerin ab dem 1. Januar\n2016 eine ganze BVG-Invalidenrente zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung zu bezahlen.\n2. Der Klägerin sei das Replikrecht einzuräumen und es sei gestützt auf Art. 6\nZiff. 1 EMRK sowie Art. 29 f. BV eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der unterliegenden Beklagten.\n\nG. Mit Klageantwort vom 9. Januar 2018 beantragt die Beklagte Ziff. 4 die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziff. 4 richte, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Partei. Mit Klageantwort vom 25. Januar 2018 beantragt die Beklagte Ziff. 2 die Abweisung der\nKlage, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziff. 2 richte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2018\nbeantragt die Beklagte Ziff. 1 die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die\nBeklagte Ziff. 1 richte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Klageantwort\nvom 19. Februar 2018 lässt die Beklagte Ziff. 3 die Abweisung der Klage gegen\ndie Beklagte Ziff. 3 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\n\nH. Mit Replik vom 27. Februar 2018 hält die Klägerin an ihren Klagebegehren\nfest. Gleichzeitig zieht sie den Antrag auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung\nzurück.\n\nDie Duplik der Beklagten Ziff. 4 erfolgt am 15. März 2018, diejenige der Beklagten Ziff. 2 am 20. März 2018, diejenige der Beklagten Ziff. 3 am 16. April 2018\nund diejenige der Beklagten Ziff. 1 am 20. April 2018.\n\nAm 25. April 2018 reicht die Klägerin eine Triplik ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und\nAnspruchsberechtigten sind im Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes\nüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;\nSR 831.40) vom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches,\nrasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt\nden Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist\n\n4\nder schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes,\nbei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3).\n\n1.1.2 Die Klage nach Art. 73 BVG bedingt die Darlegung sämtlicher\nrechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen\nanspruchsbegründenden Vor-aussetzungen. Zwar gilt auch im Rahmen der\nberuflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser\nwird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V\n193 Erw. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt,\ndass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den\nRechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer\nUmkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den\nUntersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien\nanwaltlich vertreten sind (Bundesgerichtsurteil 9C_140/2012 vom 12.4.2012 Erw.\n3.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 9C_597/2008 vom 3.12.2008\nErw. 2.1.2; 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je mit Hinweisen).\n\n1.1.3 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG;\nSRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG.\nDas Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche\nKlage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP;\nSRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel\ndurchgeführt (vgl. § 67 Abs. 1 lit. e VRP i.V.m. § 4 Abs. 2 VVzBVG).\n\n1.1.4 Soweit es im Klageverfahren um öffentlich-rechtliche Verhältnisse geht,\nhandelt es sich um eine Form der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nda weder den Vorsorgeeinrichtungen noch den in Art. 73 Abs. 1 lit. a-d BVG\ngenannten Einrichtungen Verfügungskompetenz zukommt. Die fehlende Verfügungsbefugnis führt dazu, dass weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht die Sache an die Vorsorgeeinrichtung zur Aktenergänzung zurückweisen\nkann. Hingegen ist es zulässig, ein Urteil über den Streitpunkt als solchen zu\nfällen und die Vorsorgeeinrichtung die sich daraus ergebenden Folgen erledigen\nzu lassen (z.B. die Leistung zu berechnen; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in:\nSchneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010,\nArt. 73 N 79 mit Verweis auf BGE 129 V 450 Erw. 3 und BGE 115 V 239 Erw. 2).\n\n"}