1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 41%) anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 500.--) einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat.