4.3 Stellt man dem oben hergeleiteten Valideneinkommen von Fr. 98'392.-- (per 2015) das vorstehend ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58'473.-- gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'919.--, was einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 41% ergibt (98'392 minus 58'473 = 39'919; 39'919 : 98'392 x 100 = 40.57). Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu bejahen. Die Festlegung des Rentenbeginns sowie die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung.