Dieser Betrag ist nur unwesentlich höher als die Entlöhnung, welche die Versicherte bei der Firma O.________ AG ab 1. Juli 2015 erzielt hätte, wenn die Anstellung nicht nur wenige Monate, sondern ein ganzes Jahr gedauert hätte (vgl. IV-act. 34-2/13, Ziff. 7.10). Anzufügen ist, dass die Versicherte im Rahmen einer Integrationsmassnahme, welche im Dezember 2014 abgeschlossen wurde, IV- Taggelder bezog (vgl. IV-act. 31 i.V.m. 24) und von daher für das Jahr 2014 grundsätzlich keine IV-Rentenansprüche in Frage kommen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).