weist in erheblichem Masse auch Komponenten einer Vergleichslösung auf, zumal im Rahmen einer (allfälligen) Rückweisung mit erneuter medizinischer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in Anbetracht des aktenkundigen schwankenden Verlaufs mit einer neuen Prozentzahl zu rechnen wäre, welche wiederum in Beziehung zu den bisherigen, gegensätzlichen Standpunkten der Parteien (Bandbreite eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 40% bzw. 50% einerseits und 100% andererseits) zu setzen wäre.