eingewendet (vgl. IV-act. 58-8f./14): Unverständlich (…) bleibt, wieso der psychiatrische Gutachter zudem festhält, dass keine adäquate medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Im Rahmen der Argumentation des Gutachters wäre eine solche ja gar nicht indiziert (bei seiner Beurteilung einer nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeit verursachenden psychischen Diagnose - also einer allenfalls leichten psychischen Symptomatik), weswegen seine Aussage widersprüchlich ist. Depressive Zustandsbilder leichten bis mittleren Ausmasses sind lege artis primär psychotherapeutisch zu behandeln.