vgl. auch IV-act. 58-7/14 Mitte), mithin auf Dauer eine solche Berufstätigkeit ihrer psychischen Gesundheit abträglich 17 war. Dessen ungeachtet kommt es in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht primär auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (siehe BGE 136 V 281). Diesbezüglich fällt massgeblich ins Gewicht, dass auch im MEDAS-Gutachten grundsätzlich Versagensängste der Versicherten und in diesem Zusammenhang eine Stressanfälligkeit anerkannt wurden.