anderen Personen zeigte. Dieses Verhaltensmuster sei nicht auf einzelne Episoden von Exazerbationen depressiver oder auch ängstlicher Phasen begrenzt. Diese Störung führte zu deutlichem subjektivem Leiden, im jugendlichen Alter von körperlicher Beeinträchtigung begleitet, in länger bestehenden Interaktionen zunehmend deutlicher hervortretend (vgl. IV-act. 58- 7/14). Sodann ist es durchaus glaubhaft, dass die Versicherte bei ihrer letzten, länger dauernden Anstellung sich zu stark verausgabte (vgl. Beschwerde, S. 11 oben; siehe auch IV-act. 48-14/98 oben; vgl. auch IV-act.