42, 45 und 47) nicht ersichtlich ist. Soweit diesbezüglich in der Vernehmlassung (S. 5) geltend gemacht wurde, dass die Kindheit, Jugend und Ausbildung der Versicherten unauffällig gewesen sei und dass die Versicherte über Jahre hinweg erfolgreich in selbst verantwortungsvollen Tätigkeiten im Arbeitsleben integriert gewesen sei, wurde in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 1. März 2017 nachvollziehbar entgegen gehalten, dass die Versicherte im Längsverlauf eine deutliche Unausgeglichenheit im Verhalten hinsichtlich der Funktionsbereiche Affektivität, aber auch im Antrieb und in der Impulskontrolle, namentlich in der Interaktion mit