16 Vernehmlassung, S. 4f. lit. d: Persönlichkeitsakzentuierung versus Persönlichkeitsstörung), erfordert nicht zwingend eine weitere psychiatrische Begutachtung, zumal im aktenkundigen Verlauf unterschiedlich hohe Ausprägungen der Symptomatik feststellbar sind. Die behandelnde Psychiaterin spricht denn auch ausdrücklich von einem ondulierenden Verlauf (vgl. IV-act. 37- 2/2, Ziff. 4 in fine; siehe auch IV-act. 58-8/14 oben).