3.2.5 Was die als Ausgangspunkt zu untersuchende Frage einer psychiatrischen, lege artis gestellten Diagnose anbelangt, ist vorab zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil 9C_550/2016 vom 30.12.2016 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).