3.2.4 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass das vorliegende MEDAS- Gutachten sowie die nach dem Vorbescheid eingeholte Stellungnahme dieser Gutachter (zur Kritik der behandelnden Ärztinnen) noch in Unkenntnis der neuen, oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts verfasst wurden. Indes gilt nach höchstrichterlicher Praxis, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren.