Dies hat das Bundesgericht im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 klargestellt. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (vgl. Urteil 8C_130/2017 vom 30.11.2017 Erw. 7.1). Zusammenfassend hat das Bundesgericht im genannten Präjudiz betont, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Diese Abklärungen