3.2.1 In der Beschwerde (S. 6, Ziff. 34) wird geltend gemacht, dass die Psychiaterin Dr.med. G.________, welche die Versicherte seit längerer Zeit behandle und sie daher bestens kenne, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F33.10) bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) stelle. 3.2.2 Demgegenüber konnte der MEDAS-Psychiater keine Hinweise für eine floride und versicherungspsychiatrisch bedeutsame depressive Störung feststellen.