2.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, als bei im Vordergrund stehenden psychischen Geschehnissen (Symptomausweitung) im Rahmen einer EFL-Abklärung kaum mit validen Aussagen zu rechnen wäre (Urteil 8C_324/2016 vom 25.7.2016 Erw. 3.2.2). Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 (S. 3 lit. b) uneingeschränkt beizupflichten. 3.2 In der Folge ist zu prüfen, wie der psychische Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen ist.