sie zweifelt an sich, wirkt unsicher, zieht sich zurück" (vgl. IV-act. 54-4/6). Auf solche psychischen Aspekte ist nachfolgend zurückzukommen. Im Übrigen ist ein EFL-Testverfahren (EFL = Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen voneinander abweichen; eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität (vgl. Urteil 9C_768/2011 vom 8.2.2012 Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen).