33-1/2, Ziff. 4, siehe oben Erw. 2.6 in fine), welche kurz nach der Kündigung vom 21. Oktober 2015 der Firma O.________ AG auftrat und mithin im Kontext mit dieser Entlassung zu sehen ist, handelt es sich grundsätzlich in somatischer Hinsicht um eine vorübergehende Verschlechterung, denn anlässlich der interdisziplinären MEDAS-Abklärungen 12 vom 15. und 30. August 2016 sowie vom 13. September 2016 und 17. Oktober 2016 konnten keine schwerwiegenden somatischen Beeinträchtigungen festgestellt werden.