11 erhaft nicht mehr als 10 kg, links nicht mehr als 5 kg). Nicht mehr zumutbar seien (vgl. IV-act. 48-25/98 i.V.m. 48-21f./98):  Arbeiten mit monotonen Kopf- und Rumpfhaltungen;  Ständige Überkopfarbeiten links;  das Hantieren mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen links;  Arbeiten mit langen Hebelarmen links;  Ständiges Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden;  Arbeiten in kniender, gebückter und gehockter Position.