{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.3 Aus diesen dargelegten Gründen und unter Einbezug des auf den\nkonkreten Fall adaptierten strukturierten Beweisverfahrens (wie es in BGE 141 V\n281 i.V.m. der jüngsten Rechtsprechung vom 30.11.2017 definiert wurde) ergibt\neine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung aller in Frage kommenden Aspekte\n19\n(inkl. allfällige Wechselwirkungen), dass hier die Arbeitsfähigkeit der Versicherten\ninfolge ihrer krankhaft geprägten Persönlichkeit (mit Versagensängsten etc.)\ndoch erheblich beeinträchtigt ist, indem anspruchsvolle Tätigkeiten mit Zeitdruck,\nmit Stressbelastung, mit einem fordernden Umfeld bezüglich Vorgesetzten und\nKollegen (als Gegenteil eines wohlwollenden Umfeldes mit besonderer\nRücksichtnahme) der Versicherten nach dem Gesagten nicht mehr länger\nzumutbar sind, was grundsätzlich auch im MEDAS-Gutachten bestätigt wird (vgl.\nIV-act. 48-24/98 oben; IV-act. 48-25/98 unten). Dass in einem derart\nangepassten, wenig anspruchsvollen Rahmen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von\n40% bis 50% zu veranschlagen sei, wie in der Beschwerdeschrift (S. 11, Ziff. 64)\nunter Hinweis auf die behandelnde Psychiaterin argumentiert wird, vermag in\nAnbetracht des dargelegten schwankenden Verlaufs und dem weiterhin\nvorhandenen Ressourcenprofil nicht zu überzeugen. Daran vermag auch der\nVerweis auf die aktuelle Tätigkeit in der S.________-Stiftung nichts zu ändern,\nzumal es sich dabei offenbar um manuelle Arbeitsprozesse mit wiederkehrenden\nAbläufen handelt, indes gemäss MEDAS-Gutachten Arbeiten mit monotonen\nKopf- und Rumpfhaltung vermieden werden sollten (vgl. IV-act. 48-24/98 oben)\nund insofern die Versicherte mit solchen Tätigkeiten ihr verbliebenes zumutbares\nLeistungspotential (inkl. ihre umfangreichen Sprachkenntnisse) unzureichend\nausschöpft. Soweit der früher mehrfach geglückte Wiedereinstieg in den ersten\nArbeitsmarkt derzeit mangels geeigneter Arbeitsplätze (noch) nicht möglich war,\nhandelt es sich um IV-fremde Aspekte, welche bei der Ermittlung der\nmassgebenden Invalidität auszuklammern sind. Im Lichte all dieser konkreten\nUmstände rechtfertigt es sich, den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für im\ndargelegten Sinn angepasste Tätigkeiten auf 75% zu veranschlagen, womit auch\neinem vermehrten Pausenbedarf Rechnung getragen wird. Dieses Ergebnis\nweist in erheblichem Masse auch Komponenten einer Vergleichslösung auf,\nzumal im Rahmen einer (allfälligen) Rückweisung mit erneuter medizinischer\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung in Anbetracht des aktenkundigen schwankenden\nVerlaufs mit einer neuen Prozentzahl zu rechnen wäre, welche wiederum in\nBeziehung zu den bisherigen, gegensätzlichen Standpunkten der Parteien\n(Bandbreite eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 40% bzw. 50% einerseits und\n100% andererseits) zu setzen wäre.\n\n4.1 Die erwerblichen Auswirkungen des oben hergeleiteten, massgebenden\nArbeitsfähigkeitsgrades sind wie folgt zu beurteilen. Das jährliche\nValideneinkommen ist gemäss einer Arbeitgeberbescheinigung der Firma\nB.________ vom 19. Juni 2013 auf Fr. 97'000.-- (per 2013) zu veranschlagen\n(vgl. IV-act. 8-3/16), was nach der Entwicklung der Nominallöhne (Indexstand für\nFrauen per 2013 von 2648 und per 2015 von 2686) für das Jahr 2015 einen\n20\nhochgerechneten Betrag von Fr. 98'392.-- ergibt (97'000 : 2648 x 2686). Dieser\nBetrag ist nur unwesentlich höher als die Entlöhnung, welche die Versicherte bei\nder Firma O.________ AG ab 1. Juli 2015 erzielt hätte, wenn die Anstellung nicht\nnur wenige Monate, sondern ein ganzes Jahr gedauert hätte (vgl. IV-act. 34-2/13,\nZiff. 7.10). Anzufügen ist, dass die Versicherte im Rahmen einer\nIntegrationsmassnahme, welche im Dezember 2014 abgeschlossen wurde, IV-\nTaggelder bezog (vgl. IV-act. 31 i.V.m. 24) und von daher für das Jahr 2014\ngrundsätzlich keine IV-Rentenansprüche in Frage kommen (vgl. Art. 29 Abs. 2\nIVG).\n\n4.2 Beim Invalideneinkommen ist, nachdem die Versicherte nach der\nAktenlage aktuell keine marktgerecht entlöhnte Tätigkeit ausübt, von den\nTabellenlöhnen nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes\nfür Statistik auszugehen, wonach das Durchschnittseinkommen für Frauen im\nKompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) Fr. 6'202.-- betrug, was\numgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche einen Betrag von Fr. 6'465.585 (6'202 : 40 x 41.7) und nach Massgabe der Entwicklung der Nominallöhne (Indexstand für Frauen per 2014 = 2673 und per\n2015 von 2686) einen hochgerechneten Monatsverdienst per 2015 von Fr.\n6'497.03 (6'465.585 : 2673 x 2686) ergibt, wovon bei einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 75% Fr. 4'872.77 (6'497.03 x 0.75) anzurechnen sind, was bezogen auf ein Jahr einen hypothetischen Verdienst von Fr. 58'473.-- ergibt\n(4'872.77 x 12).\n\n4.3 Stellt man dem oben hergeleiteten Valideneinkommen von Fr. 98'392.--\n(per 2015) das vorstehend ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58'473.-- gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'919.--, was einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 41% ergibt (98'392 minus 58'473 = 39'919; 39'919 :\n98'392 x 100 = 40.57). Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu bejahen.\nDie Festlegung des Rentenbeginns sowie die Nachzahlung der entsprechenden\nRentenbeträge ist Sache der Verwaltung.\n\n5.1 Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als\ndie angefochtene Verfügung aufgehoben und ein Anspruch auf eine Viertelsrente\n(IV-Grad 41%) anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n"}