{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:11", "Checksum": "e61e21c4aa1b77bb0e9537811ee8e4a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.2.9 Was die weiteren Indikatoren anbelangt, ist zum einen zu beachten, dass\nim Rahmen der MEDAS-Begutachtung keine Hinweise auf Inkonsistenzen im\nVerhalten in der Untersuchungssituation, aber auch keine Hinweise auf\nverzerrende Angaben zum Beschwerdebild evaluiert wurden (siehe IV-act. 58-\n18/98 oben). Zum andern ist aktenkundig, dass die Versicherte auch in Phasen\nausgeprägter Stimmungstiefs für eine stationäre Psychotherapie nicht zu\ngewinnen war, indes mit dem Aufbau einer Tagesstruktur (in Gruppensettings) ihr\nSelbstwertempfinden steigern und dadurch eine leichte affektive Besserung\n18\nerreichen konnte (vgl. IV-act. 58-8/14 oben). Kontrovers beurteilt wird die Frage\nder Medikation. Während im MEDAS-Gutachten unwidersprochen festgehalten\nwurde, dass eine adäquate medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt\nwerde (vgl. IV-act. 48-18/98 oben), hat die behandelnde Psychiaterin dazu\neingewendet (vgl. IV-act. 58-8f./14):\nUnverständlich (…) bleibt, wieso der psychiatrische Gutachter zudem festhält, dass\nkeine adäquate medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Im Rahmen der\nArgumentation des Gutachters wäre eine solche ja gar nicht indiziert (bei seiner\nBeurteilung einer nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeit verursachenden\npsychischen Diagnose - also einer allenfalls leichten psychischen Symptomatik),\nweswegen seine Aussage widersprüchlich ist. Depressive Zustandsbilder leichten\nbis mittleren Ausmasses sind lege artis primär psychotherapeutisch zu behandeln.\nEine solche Therapie ist einer antidepressiven Medikation überlegen. Dafür spricht\nauch der Langzeitverlauf der Expl., es gelang ihr mehrmals, ins berufliche Umfeld\nzurückzukehren - nach Abklingen der depressiven Symptomatik. (…)\n\nAnknüpfend an die aktenkundigen Eingliederungsbemühungen kann hier nicht\nvon einer Behandlungsresistenz gesprochen werden, indes drängt es sich auf,\nrealistische Anstellungsmöglichkeiten (vgl. Erw. 3.2.8 in fine) anzustreben.\n\n3.2.10 Hinsichtlich des höchstrichterlich geforderten, stärkeren Einbezugs der\nRessourcenseite fällt im konkreten Fall ins Gewicht, dass die Versicherte über\nausgesprochen umfangreiche Sprachkenntnisse verfügt. Die in U.________\naufgewachsene Versicherte (________, vgl. IV-act. 48-17/98) weist nach\neigenen Angaben drei Muttersprachen auf (Deutsch, Italienisch und Spanisch);\nzusätzlich spricht sie fliessend Englisch und Französisch (siehe IV-act. 4-1/5).\nSolche Sprachkenntnisse sind in der Berufswelt eher selten und offenkundig von\ngrossem Nutzen für einen Arbeitgeber bzw. eine Einrichtung, welche mit\nPersonen/ Firmen aus diesen genannten Sprachräumen zu tun haben. Des\nWeiteren ist auf der Ressourcenseite anzurechnen, dass die Versicherte\nweiterhin ein eigenes Fahrzeug fährt (IV-act. 48-15/98 oben).\n\n3.2.11 Was das Aktivitätenniveau anbelangt, wurden im MEDAS-Gutachten die\nregelmässige Teilnahme in der Tagesstätte (mit Malen, Kochen und anderen\nAufgaben) und Kontakte mit ihrem Bruder und dessen Familie sowie mit vier\nFreundinnen aufgeführt (IV-act. 48-15/98 i.V.m. IV-act. 48-12/98 unten; siehe\nauch IV-act. 58-11/14 unten; siehe auch die Tätigkeit in der S.________-Stiftung\nin T.________ = IV-act. 54-4/6).\n\n"}