{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:11", "Checksum": "e61e21c4aa1b77bb0e9537811ee8e4a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.2.8 Eine Gegenüberstellung der Diagnosen der MEDAS-Gutachter einerseits\nund der behandelnden Ärztinnen anderseits ergibt - trotz unterschiedlicher\nKodierungen - ein ärztlich festgestelltes medizinisches Substrat, welches\ngrundsätzlich die Arbeits-und Erwerbsfähigkeit in relevanter Weise zu\nbeeinträchtigen vermag. Was die Diagnosekriterien für eine\nPersönlichkeitsstörung (sei es eine solche nach ICD-10 F60 mit den\nUntergruppen, sei es eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10\nF61.0) anbelangt, weisen das MEDAS-Gutachten sowie (wenn auch weniger\nausgeprägt) die Berichte der behandelnden Psychiaterin insofern Schwächen\nauf, als eine umfassende Auseinandersetzung mit den diagnostischen Leitlinien\n(vgl. Beschwerde, Ziff. 42, 45 und 47) nicht ersichtlich ist. Soweit diesbezüglich in\nder Vernehmlassung (S. 5) geltend gemacht wurde, dass die Kindheit, Jugend\nund Ausbildung der Versicherten unauffällig gewesen sei und dass die\nVersicherte über Jahre hinweg erfolgreich in selbst verantwortungsvollen\nTätigkeiten im Arbeitsleben integriert gewesen sei, wurde in der Stellungnahme\nder behandelnden Psychiaterin vom 1. März 2017 nachvollziehbar entgegen\ngehalten, dass die Versicherte im Längsverlauf eine deutliche\nUnausgeglichenheit im Verhalten hinsichtlich der Funktionsbereiche Affektivität,\naber auch im Antrieb und in der Impulskontrolle, namentlich in der Interaktion mit\nanderen Personen zeigte. Dieses Verhaltensmuster sei nicht auf einzelne\nEpisoden von Exazerbationen depressiver oder auch ängstlicher Phasen\nbegrenzt. Diese Störung führte zu deutlichem subjektivem Leiden, im\njugendlichen Alter von körperlicher Beeinträchtigung begleitet, in länger\nbestehenden Interaktionen zunehmend deutlicher hervortretend (vgl. IV-act. 58-\n7/14). Sodann ist es durchaus glaubhaft, dass die Versicherte bei ihrer letzten,\nlänger dauernden Anstellung sich zu stark verausgabte (vgl. Beschwerde, S. 11\noben; siehe auch IV-act. 48-14/98 oben; vgl. auch IV-act. 58-7/14 Mitte), mithin\nauf Dauer eine solche Berufstätigkeit ihrer psychischen Gesundheit abträglich\n17\nwar. Dessen ungeachtet kommt es in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht\nnicht primär auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine\nErkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (siehe BGE 136 V 281). Diesbezüglich\nfällt massgeblich ins Gewicht, dass auch im MEDAS-Gutachten grundsätzlich\nVersagensängste der Versicherten und in diesem Zusammenhang eine\nStressanfälligkeit anerkannt wurden. Diesen Aspekten sei bei der Wahl eines\nneuen Arbeitsplatzes dahingehend Rechnung zu tragen, dass künftig\nregelmässiger Zeitdruck am Arbeitsplatz zu vermeiden sei und es jeweils eines\nwohlwollenden Arbeitgebers sowie eines wohlwollenden Kollegenkreises bedürfe\n(vgl. IV-act. 48-24/98 oben; siehe auch IV-act. 48-25/98 Ziff. 1.8 in fine). Eine\nsolche gutachtliche Umschreibung des in Frage kommenden Profils ist im\nErgebnis so zu verstehen, dass Arbeitsplätze mit hohem Zeitdruck grundsätzlich\nder Versicherten unzumutbar sind, analog auch Arbeitsplätze in einem\nkompetitiven Umfeld (mit anspruchsvollen Vorgesetzten bzw. mit starkem\nLeistungsdruck im personellen Umfeld der Mitarbeiter). Werden diese\ngutachtlichen Erkenntnisse nicht beachtet, ist nach der Aktenlage wohl erneut mit\ndem Scheitern einer neuen Anstellung zu rechnen, was wiederum als Nährboden\nfür eine depressive Symptomatik (mit Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit,\nMüdigkeit, Antriebslosigkeit etc.) dienen würde. In diesem Zusammenhang wurde\nin der Beschwerdeschrift (S. 9 unten) überzeugend argumentiert, dass\nsinngemäss die angesprochene Arbeit als Direktionsassistentin regelmässig\nfordernd und Zeitdruck unvermeidlich, mit anderen Worten eine solche\nAnstellung ohne Zeitdruck sowie mit einem wohlwollenden Umfeld hinsichtlich\nVorgesetzten, Kollegen und Kunden faktisch unrealistisch ist. Damit ist eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in einem einschränkenden Sinne zu bejahen,\nindem die in Frage kommenden Arbeitsstellen grundsätzlich keinen\nregelmässigen Zeitdruck/ Stress aufweisen dürfen sowie eine wohlwollendes\nUmfeld (hinsichtlich Vorgesetzten, Kollegen- und Kundenkreis) nötig ist. Damit\nscheiden Anstellungen mit höheren Ansprüchen zum vornherein aus, was sich\noffenkundig auch in erwerblicher Hinsicht auswirken wird (siehe dazu noch\nnachfolgend).\n\n"}