{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:11", "Checksum": "e61e21c4aa1b77bb0e9537811ee8e4a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 108\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nDaraus und aus den vorliegenden Unterlagen folgerte der Gutachter, dass sich in\nder aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante\ndepressive Störung ergeben würden, jedoch sei bei ehrgeizigen,\nleistungsorientierten und narzisstisch geprägten Persönlichkeit der Verlust des\nangestammten Arbeitsplatzes und auch der neuen Arbeitsstelle im Anschluss\ndaran (bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit) als eine narzisstische Kränkung\nzu verstehen. Dies habe bei der Versicherten zu depressiv getönten bzw.\nVerbitterungsgedanken geführt. Die Versicherte beschäftige sich ausführlich mit\ndieser Thematik und sei bislang noch nicht in der Lage gewesen, die Situation\nadäquat zu verarbeiten (IV-act. 48-17/98). Der MEDAS-Psychiater befasste sich\nauch ausdrücklich mit den Angaben der behandelnden SPD-Psychiaterin,\nverneinte aber das Vorliegen einer depressiven Störung und einer kombinierten\nPersönlichkeitsstörung und kodierte die psychischen Auffälligkeiten namentlich\nmit einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) und einem Status nach Angst\nsowie depressiver Reaktion gemischt (F43.2; IV-act. 48-19/98).\n\n3.2.7 Der Umstand, wonach der MEDAS-Psychiater sowie die behandelnde\nPsychiaterin den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten zu\nverschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich kodierten (vgl. auch vorinstanzliche\n\n16\nVernehmlassung, S. 4f. lit. d: Persönlichkeitsakzentuierung versus\nPersönlichkeitsstörung), erfordert nicht zwingend eine weitere psychiatrische\nBegutachtung, zumal im aktenkundigen Verlauf unterschiedlich hohe\nAusprägungen der Symptomatik feststellbar sind. Die behandelnde Psychiaterin\nspricht denn auch ausdrücklich von einem ondulierenden Verlauf (vgl. IV-act. 37-\n2/2, Ziff. 4 in fine; siehe auch IV-act. 58-8/14 oben). Im Einklang damit steht\nauch, dass die Versicherte nach dem Verlust der mehrjährigen Anstellung bei der\nFirma B.________ nicht stellenlos blieb, sondern im Juli 2015 eine Vollzeitstelle\naufnehmen konnte, welche sie allerdings nicht (primär) aus gesundheitlichen\nGründen, sondern wegen Differenzen mit dem Arbeitgeber verlor (vgl. oben Erw.\n3.1).\n\n"}