{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae8156a879ca3f3d91ac8af13b9f4f78"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-108_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26812dd74e6a1fd25209fed8f9582c7fbc4b79a9caa9992bad227c0b673ccb0783f5a40abe2e86f4ccbe83a1de3cf79bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_108", "Checksum": "4cd8fdcc219e93d68f84f2d89cdb3473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Urteil\n8C_130/2017 Erw. 7.2).\n\nBei diesem strukturierten Beweisverfahren gilt es, das tatsächliche berufliche\nLeistungsvermögen des Versicherten gesamthaft und ergebnisoffen abzuklären.\nDas Verfahren stellt auf Indikatoren ab, mit deren Hilfe ermittelt werden soll, ob\nbzw. in welchem Umfang eine versicherte Person arbeiten kann. Berücksichtigt\nwerden medizinische Befunde, allfällige Therapien und deren Wirkung, berufliche\nEingliederungsbemühungen, das soziale Umfeld der versicherten Person und\nderen geltend gemachte Einschränkungen im Alltag (vgl. zit. BGE 141 V 281\nErw. 4.1.3ff.; siehe auch IV-Rundschreiben Nr. 334 betreffend neues\nBeweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden). Auf die im konkreten\nFall näher zu prüfenden Indikatoren ist nachfolgend noch zurückzukommen.\n\n3.2.4 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass das vorliegende MEDAS-\nGutachten sowie die nach dem Vorbescheid eingeholte Stellungnahme dieser\nGutachter (zur Kritik der behandelnden Ärztinnen) noch in Unkenntnis der neuen,\noben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts verfasst wurden. Indes\ngilt nach höchstrichterlicher Praxis, dass gemäss altem Verfahrensstandard\neingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im\nRahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen\nGegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein\nabschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen einer\ngerichtlichen Überprüfung stand hält (vgl. Urteil 9C_337/2017 vom 27.10.2017\nErw. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 Erw. 6 in initio S. 266). Mithin ist in der\nFolge zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen\nSachverständigengutachten (unter Einbezug der ergänzenden Stellungnahme\nder MEDAS-Gutachter vom 17.8.2017) eine schlüssige Beurteilung im Lichte der\nmassgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.\n\n3.2.5 Was die als Ausgangspunkt zu untersuchende Frage einer\npsychiatrischen, lege artis gestellten Diagnose anbelangt, ist vorab zu\nberücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache\nher nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen\ndeshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem\nverschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer\nExploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil 9C_550/2016 vom\n30.12.2016 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).\n\n15\n3.2.6 Der MEDAS-Psychiater erhob anlässlich des psychiatrischen\nExplorationsgesprächs vom 30. August 2016 in Anlehnung an den\nInterviewleitfaden AMDP u.a. folgende psychiatrischen Befunde:\nHinsichtlich der Orientierung war die Versicherte wach und in allen Qualitäten\norientiert. Das Ich-Bewusstsein war ungestört; psychotische Ich-Störungen waren\nweder erkennbar noch explorierbar. Die Aufmerksamkeit und Konzentration liessen\nim Verlauf der Untersuchung nicht nach; auch zeigte die Versicherte keine\nGedächtnisstörungen. Abgesehen von einer zeitweisen Umständlichkeit/\nWeitschweifigkeit bei der Schilderung der früheren beruflichen Tätigkeiten\nbestanden keine Störungen des formalen Denkens. Hinweise auf inhaltliche\nDenkstörungen und Störungen der Wahrnehmungen waren nicht feststellbar. Die\nIntelligenz wurde als durchschnittlich beurteilt. Psychomotorisch war die\nVersicherte ruhig, mit mässig ausgeprägter Gestik und Mimik. Hinsichtlich\nAffektivität machte die Versicherte einen freundlichen, nicht depressiven Eindruck,\njedoch wirkte sie besorgt im Hinblick auf die berufliche Zukunft. Betreffend\nPersönlichkeit führte der MEDAS-Psychiater aus, es finde sich eine narzisstische,\nanankastische Persönlichkeitsakzentuierung; die Versicherte wirke leistungsbereit,\nehrgeizig, auch leicht kränkbar und selbstunsicher. Es wurden keine\nalltagsrelevanten Zwänge oder Phobien berichtet. Die Willenskräfte wurden als\nstrukturiert beurteilt, wobei keine Antriebsschwäche bestehe. Realitätsorientierung\nund Realitätsbezug wurden als adäquat beurteilt. Die Motivation in Bezug auf ihre\nberufliche Tätigkeit sei in einem reduzierten Rahmen vorhanden (vgl. IV-act. 48-\n16/98).\n\n"}